Alle Jahre teurer: Das ändert sich für Autofahrer 2023!

11.01.2023
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Generell wird selten etwas günstiger – und schon gar nicht das Autofahren. Nach wie vor lautet daher aufgrund der bisherigen und auch für die Zukunft vorgesehenen Besteuerung die Empfehlung, beim Autokauf niedrige CO2-Emissionen zu berücksichtigen. Das schont nicht nur das Konto, sondern auch die Umwelt. Wir haben die Übersicht der wichtigsten Neuerungen im Jahr 2023, die Autofahrer betreffen.

  • Das ändert sich beim Tanken

Die seit Oktober 2022 geltende CO2-Bepreisung wird erhöht. Seit 1. Jänner 2023 kostet die Tonne CO2 32,5 Euro statt bisher 30. Autofahrer werden dies beim Tanken merken, denn der CO2-Preis wirkt sich auf die Spritpreise aus: Die CO2-Steuer bewirkt eine Erhöhung für einen Liter Diesel um 0,75 Cent und für einen Liter Benzin um 0,68 Cent.

  • Auch auf der Autobahn wird’s teurer: Das kostet die Vignette 2023

Ob gepickt oder geklickt: Die „alte“ (Klebe- oder Digitale) Jahresvignette gilt bis 31. Jänner 2023 – seit 1. Dezember 2022 ist die Vignette 2023 auch und ab 1. Februar 2023 ausschließlich gültig. Der Preis für die Jahresvignette wurde um € 2,60 angehoben.

Kosten Autobahn-Vignette für 2023

                        10-Tage        Zwei Monate     1 Jahr

Pkw                 € 9,90            € 29                    € 96,40 Euro

Motorräder      € 5,80            14,15                  € 38,20

Purpurfarbene Klebevignette und Digitale Vignette 2023 sind in rund 6.000 Vertriebsstellen im In- und Ausland zu kaufen. Die Digitale Vignette ist über shop.asfinag.at sowie über die kostenfreie App erhältlich.

  • NoVA Übergangsregelung 2022/23:

Die einmalig für ein Neufahrzeug zu entrichtende NoVa wird generell erhöht, für verbrauchsstarke (und damit emissionsstarke) sogar deutlich. Für Fahrzeuge, für die ein schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2022 abgeschlossen wurde und die bis zum 31. März 2023 geliefert werden, kann noch die NoVA-Berechnung 2022 erfolgen. Für alle anderen Fahrzeuge gilt seit 1. Jänner 2023 die Berechnung der NoVA 2023:

Dafür wird weiterhin der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs herangezogen. Von diesem Wert werden 102 Gramm abgezogen (statt bisher 107 Gramm) und das Ergebnis durch 5 dividiert.

Die Formel lautet also: (CO2-Emissionen in g/km - 102 g) : 5 = Steuersatz

Der errechnete Steuersatz wird immer auf volle Prozentsätze gerundet.

Der Malus-Grenzwert für Pkw sinkt um 15 Gramm auf nunmehr 170 Gramm CO2 pro Kilometer. Hat ein Fahrzeug also einen höheren CO2-Ausstoß als diese 170 g/km, wird die Steuer für den die 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 70 Euro pro Gramm CO2/km höher.

  • Die motorbezogene Versicherungssteuer steigt

Die motorbezogene Versicherungssteuer, die den reinen Besitz von zugelassenen Pkw besteuert, erhöht sich seit 1. Jänner 2023 für fast alle erstmalig zugelassenen Autos pro Jahr um 34,56 Euro. Lediglich für sehr leistungsschwache Autos gibt es nur eine geringe oder gar keine Erhöhung. Für bereits zugelassene Autos ändert sich nichts.

Die Berechnungsformel lautet also: (kW - 62) x 0,72 + (CO2 - 106) x 0,72 = Steuer in Euro (monatlich)

Wohnmobile-Eigentümer dürfen sich ab 1. Juni 2023 freuen. Ab diesem Zeitpunkt wird die motorbezogene Versicherungssteuer für einige Wohnmobile (Aufbauart SA, bis 3,5 t mit Basisfahrzeug Klasse N) nach der Leistung des Verbrennungsmotors in kW berechnet – das bringt eine Steuerreduktion.

  • Sachbezug neu – das kommt auf Privatnutzer von Dienstwagen zu

Für die Berechnung das Sachbezuges gelten seit 1. Jänner neue CO2-Grenzwerte

1,5 Prozent Sachbezug (maximal 720 Euro/Monat): für alle Fahrzeuge, die nicht mehr als 132 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen maximal 720 Euro monatlich)

2 Prozent Sachbezug (maximal 960 Euro/Monat): für Fahrzeuge, die einen höheren CO2-Ausstoß haben, maximal 960 Euro monatlich

Weiterhin kein Sachbezug besteht für Elektro- und Wasserstofffahrzeuge.

  • Das ändert sich im Straßenverkehr

Seit 1. Oktober 2022 ist die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Sie erhöht vor allem den Stellenwert von Fußgängern und Radfahrern, die davon am meisten „profitieren“ – wir haben die wichtigsten Neuerungen betreffend Autofahrer:

Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern und Rollerfahrern

Wer mit dem Auto einen Fahrradfahrer oder Scooterfahrer überholt, muss in Zukunft einen festgelegten Mindestabstand einhalten. Und zwar

1,5 m im Ortsgebiet

2 m außerhalb des Ortsgebiets

Kein Vorbeifahren an Bus und Bim in Haltestellen

Mit Ihrem Auto dürfen Sie an einem Bus oder an einer Bim in der Haltestelle auf der Ein- und Ausstiegsseite (rechts) nicht vorbeifahren. Sie müssen halten, bis alle Türen geschlossen sind und niemand mehr zum Öffi läuft. Auch dann dürfen Sie maximal in Schrittgeschwindigkeit fahren.

Kein Fahrzeugteil darf in andere Verkehrsflächen ragen

Auf eine Verkehrsfläche für Fußgänger- oder Radfahrer (z. B. Gehsteige, Radwege) darf – mit wenigen Ausnahmen bei kurzer Ladetätigkeit – kein Teil eines abgestellten Fahrzeuges hineinragen.

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